Anspruch auf Gesundheitsfürsorge für Rentner Tisk Email

Rentner, die in einem anderen Land leben, als das, von dem sie ihre Rente beziehen

Rentner, die in einem anderen Land leben, als das, von dem sie ihre Rente beziehen, haben den Anspruch auf volle Gesundheitspflege im Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts auf Rechnung der Institution der öffentlichen Krankenversicherung des Landes, von dem sie ihre Rente beziehen. Der Vermittler der Zahlung der Kosten für die Gesundheitspflege ist behilflich die Institution der öffentlichen Krankenversicherung im Wohnland (falls es mehrere gibt, kann man frei wählen). Eine Bedingung ist es, daß der Rentner zugleich mit der Rente aus Ausland auch die Rente im Wohnland nicht beziehen darf. Dann würde er den Rechtsvorschriften des Wohnlands unterliegen und er wäre hier auch versichert.

Beispiel A: Rentner, der das ganze Leben auf dem Gebiet von Deutschland gelebt und gearbeitet hat, entscheidet, in der Tschechischen Republik zu wohnen. Trotzden unterliegt er auch weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften und er ist in Deutschland versichert. Auf dem Gebiet der Tschechischen Republik hat er Anspruch auf volle Gesundheitspflege wie alle anderen tschechischen Versicherten, nur mit dem Unterschied, daß die Kosten der Gesundheitsfürsorge vom deutschen System der öffentlichen Krankenversicherung getragen werden. Als Helfer bei der Zahlungsvermittlung zwischen der deutschen Krankenkasse und dem tschechischen Arzt dient die vom Rentner gewählte tschechische Krankenkasse, bei der er sich registrieren muß. Beim Besuch in Deutschland oder in einem anderen EU- oder EEA-Land (Norwegen, Liechtenstein, Island) hat der Rentner Anspruch auf notwendige Gesundheitspflege.

Damit er seinen Anspruch auf die volle Pflege geltend machen kann, muß er zuerst bei seiner zuständigen Institution, dh. bei seiner einheimischen Krankenkasse, um die Ausstellung des E121-Formulars bitten, mit dem er sich später bei einer tschechischen Krankenkasse bei der Registrierung ausweist.

Beispiel B: Rentner hat in seinem bisherigen Leben in Deutschland und in der Tschechischen Republik gearbeitet. Er bezieht also die tschechische sowohl die deutsche Rente. Er lebt in Deutschland und ist hier auch krankenversichert. Er entscheidet sich, in die Tschechische Republik umzuziehen und hier zu leben. Da er seine Rente von beiden Ländern bezieht, entscheidet über seine Zugehörigkeit zu Rechtsvorschriften, und also zur Krankenversicherung, der Wohnort, und das ist dann die Tschechische Republik. Er ist also ein tschechischer Versicherter.

Aktualizováno ( Středa, 11 leden 2012 10:11 )
 

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